Die Betriebsstätte im Business Center

Normalerweise interessiert sich kein Mensch dafür, aber in letzter Zeit wurde die Betriebsstätte speziell für die Büroservicebranche immer wichtiger.

Entgegen dem normalen Steuerfluchtverhalten sind Büroservice-Kunden in der Regel daran interessiert, eine Betriebsstätte zu begründen und nicht zu vermeiden. Die Finanzämter dagegen tendieren zunehmend dazu, Betriebsstätten in Business Centern kritisch zu betrachten.

Eine Ablehnung der Betriebsstätte führt volkswirtschaftlich zwar zu einem Verlust von Steuereinnahmen, senkt aber auch die Zahl der Steuerakten und damit die Arbeitsbelastung des zuständigen Beamten - und das ist doch auch wichtig, oder?

Nach Meyers Lexikom online ist im Steuerrecht eine Betriebsstätte "jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätte gelten: a) Stätten, an denen sich die Geschäftsleitung befindet, b) Zweigniederlassungen, Produktionsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstätten u. a. Geschäftseinrichtungen, c) Bauausführungen von über 6 Monaten." Diese Definition dient (natürlich) der möglichst umfassenden Besteuerung.

Die Definition der Betriebsstätte ist nach dem Text der meisten Doppelbesteuerungsabkommen allerdings wesentlich enger gefasst, sicherlich deshalb, weil den aushandelnden Staaten bewußt war, daß jede Regelung in beiden Richtungen gültig ist: Artikel 5 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  1. Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
    • einen Ort der Leitung,
    • eine Zweigniederlassung,
    • eine Geschäftsstelle,
    • eine Fabrikationsstätte,
    • eine Werkstätte,
    • ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    • eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

  2. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
      unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
    6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Ziffer 1 - 5 genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

  3. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

  4. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Nun muss man unterscheiden. Unternehmen, die keinen bevollmächtigten Vertreter haben, der im Inland zu anderen Zwecken als dem Einkauf tätig wird, müssen die Punkte 1 und 2 (1-6) beachten:
Grundsätzlich ist eine Niederlassung in einem Business Center eine Betriebsstätte, solange es sich um eine "feste" Geschäftseinrichtung handelt und nicht die in Punkt 2(1-6) aufgeführten Einschränkungen gelten. Bei diesen Einschränkungen fällt auf, daß die ersten fünf Unterpunkte das Wort "ausschließlich" enthalten. Die letzte gilt im Sinne einer oder-Verknüpfung für alle. Eine Zweigniederlassung, die also irgendeine Kombination der dort genannten Tätigkeiten ausübt (z. B. Wareneinkauf UND Auslieferung) und nicht nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausübt, erfüllt diese Kriterien schon. Dieser letzte Unterpunkt 6 ist etwas kritischer und wird meist durch das Fianzamt als Hebel verwendet, indem behauptet wird, es würden "ausschließlich Tätigkeiten ausgeübt, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen". Aber was sind Tätigkeiten vorbereitender Art und was sind Hilfstätigkeiten? (hier suchen wir gerade Informationen) Nun bleibt noch ein anderes Erfordernis, das in beiden Definitionen der Betriebsstätte vorkommt, nämlich die feste Geschäftseinrichtung. Der BFG hat das festgeschrieben in einem Urteil vom 17.9.2003 (I R 12/02) BStBl. 2004 II S. 396: Eine Verkaufsstelle (§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO 1977) ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977 feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist. In diesem Urteil wurde auch lang und breit die Definition der festen Geschäftseinrichtung erläutert. Das Bundesfinanzgericht stellt zunächst fest, daß jeder körperliche Gegenstand, der als Grundlage einer Unternehmenstätigkeit geeignet ist, eine Geschäftseinrichtung sein kann. Als Beispiele werden der Laptop und Orderblock eines Verkäufers im Außendienst und seine Mustermappe oder der Bauchladen eines reisenden Händlers genannt. Bezogen auf die Situation in einem Business Center könnte eine Geschäftseinrichtung des Kunden in dem ihm exklusiv vermieteten Rollcontainer bestehen, den er in einem Büro stehen hat, wo er im Officing-System bei Bedarf einen Schreibtisch mietet. Aber ist diese Geschäftseinrichtung eine "feste" Einrichtung? Der BFH dazu: In örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist eine Geschäftseinrichtung oder Anlage fest im Sinne der Norm, wenn sie einen Bezug zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche aufweisen und dieser von einer gewissen Dauer (= Beständigkeit), also nicht nur vorübergehend, ist. Nun, ein Rollcontainer, der für einen längeren Zeitraum gemietet und immer im selben Raum genutzt wird, ist sicherlich im Sinne dieser Definition eine "feste Geschäftseinrichtung", selbst wenn er nicht auf den Zentimeter am selben Platz abgestellt wird. Immerhin sind ja auch "örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten zur Gewinnung von Bodenschätzen" Betriebsstätten, wenn sie länger als 6 Monate bestehen.
Unternehmen, die einen mobilen bevollmächtigten Vertreter haben, haben es einfacher: Wenn ein solcher Vertreter (etwa ein Geschäftsführer oder ein Verkaufsmitarbeiter mit Abschlußvollmacht, aber kein unabhängiger Handelsvertreter und kein beauftragter Rechtsanwalt oder Steuerberater oder so etwas) im Business Center (oder irgendwo in Deutschland) Verträge abschließt, begründet er damit eine Betriebsstätte nach Punkt 3 (Vertreterbetriebsstätte). Ein Beispiel: Ein Consulting-Unternehmen hat eine Geschäftsadresse bei einem Business Center und der Geschäftsführer verhandelt regelmäßig mit seinen deutschen Kunden, indem er sie besucht und dort (also irgendwo in Deutschland) Consulting-Verträge abschließt. Dann ist mit dieser Tätigkeit schon die Betriebsstätte gegeben, vorausgesetzt, es handelt sich nicht ausschließlich um Einkauf. Wir sind der Meinung, daß dies für praktisch alle unserer Kunden zutrifft. Quellen zum Nachblättern: http://www.lemaitre.de/dba-d/OESD00.html DBA Deutschland-Österreich im Orignaltext Simons & Moll-Simons Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (BFH Urteil zum Thema) http://www.dbo-tyskland.info/dba05.htm Kommentar (zwar zum deutsch-dänischen DBA, aber das hat den gleichen Wortlaut)  
  • P.S Wir machen hier keine Rechtsberatung und geben nur unserer Meinung Ausdruck. Reden Sie mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt, der Sie gerne umfassend informieren wird.